Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

1. Geltung: Sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen (in welcher Form auch immer) unseres Unternehmens, das im Folgenden als Auftragnehmer (kurz: "AN") bezeichnet wird, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Davon abweichende oder in irgendeiner Weise widerstreitende Bedingungen des Kunden, im Folgenden als Auftraggeber (kurz: "AG") bezeichnet, haben keinerlei Geltung und erwachsen nicht zur Vertragsgrundlage, auch wenn dort Bereiche geregelt sind, die in diesen Bedingungen nicht angeführt oder verschriftlicht wurden. Aus Vertragserfüllungshandlungen des AN ist die Geltung anderer Bedingungen nicht ableitbar. Der AG erklärt, dass seine Bedingungen auch dann keine Geltung haben, wenn der AN diesen nicht widerspricht. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieses Bedingungswerks nicht berührt.

 

2. Angebote: Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot des AN an einen AG bedarf zur Gültigkeit bzw. zum Abschluss eines Vertrages einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN. Letztverbraucher sind an ihr Vertragsangebot zwei Wochen gebunden. Auch das Absenden der vom AG bestellten Ware, deren Übergabe an den AG oder die Durchführung des Auftrags bewirkt den Vertragsabschluss unter Zugrundelegung dieser Bedingungen. Werden an den AN Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes an den AN gebunden. An den AN gerichtete Anbote oder Kostenvoranschläge sind verbindlich und kostenlos.

 

3. Kostenvoranschläge: Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen und auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Der AN ist berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird einem folgenden Auftrag gutgeschrieben, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund dieses konkreten Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt jedoch nur für Anbote an Personen im Sinne des § 1 KSchG. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben stets geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Sämtliche hier angeführten Unterlagen können jederzeit vom AN zurückgefordert werden und sind dem AN jedenfalls unverzüglich und unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Der AG verpflichtet sich im Übrigen zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

4. Preis: Der AN ist berechtigt, die von ihm zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihm daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind grundsätzlich umgehend nach Rechnungseingang zu bezahlen. Angefangene Stunden, auch von Wegzeiten, werden als volle Stunde verrechnet. Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Die genannten oder vereinbarten Preise des AN entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, vom AN nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der AN berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2015=100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für den jeweiligen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahlen nach oben oder unten bis ausschließlich 2 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wird gegen eine Rechnung es AN binnen 7 Tagen kein Einspruch erhoben gilt sie als genehmigt und zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

 

5. Technische Bedingungen:  Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien. Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler, Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom AG als genehmigt. Für Verbraucher gilt, dass der AN eine von ihm zu erbringenden Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung beziehungsweise Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.

 

6. Garantieerklärung für Isolierglas:  Der Hersteller des Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers - dafür, dass sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des AG. Dadurch sind gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt. Der AN verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials durch den Bauherrn bzw. AG.

 

7. Zahlungsbedingungen: Die Rechnungen des AN sind bei Erhalt fällig. Der Rechnungsbetrag ist spesen- und abzugsfrei an den AN anzuweisen. Für den Fall des Verzugs stehen dem AN 12% Zinsen p.A. zu. Skontoabzüge werden nur aufgrund spezieller Vereinbarungen gewährt. Zahlungen gelten erst mit dem Eingang am Geschäftskonto des AN als geleistet. Sämtliche Mahn- Klags- und Inkassokosten gehen im Fall des Zahlungsverzugs zu Lasten des AG. Im Falle von Stornierungen durch den AG hat der AN ein Anrecht auf zumindest 25% des Auftragswerts, sofern seine davor getätigten Auslagen und Aufwendungen diesen Anteil nicht übersteigen, ansonsten der AN Anspruch auf alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Aufwendungen und Auslagen hat. Dieser Anspruch besteht für den AN unabhängig von einem Verschulden des AG. Aufrechnungen mit Forderungen des AN sind ausgeschlossen.

 

8. Transport und Gefahrtragung: Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen der AG. Die vom AN gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der AG trägt die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an den AN auf diesen über. Befindet sich der AG im Annahmeverzug ist der AN berechtigt, die Ware gegen angemessenes Entgelt einzulagern oder wahlweise vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Desfalls gilt eine Konventionalstrafe in Höhe von 75% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

 

9. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum des AN, daran ändern auch teilweise Zahlungen nichts. Eine Weiterveräußerung der Ware vor Vollzahlung an den AN ist unzulässig und berechtigt den AN Schadenersatzansprüche geltend zu machen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser durch den AN ausdrücklich erklärt wurde.

 

10. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug: Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als der AN bei Verzug des AG ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann. Diese Erklärung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Der AN ist berechtigt sämtliche aus dem Verzug resultierenden Schäden geltend zu machen, dies ohne Rücksicht auf das Maß des Verschuldens des AG.

 

11. Pönale/Vertragsstrafe: für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden zu Gunsten des AN fällig, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 4 % der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch unabhängig vom Grad des Verschuldens des AG zu ersetzen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

12. Einseitige Leistungsänderungen: sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen Leistungsverpflichtungen des AN sind vom AG zu tolerieren. Dies gilt insbesondere für Lieferfristüberschreitungen.

 

13. Gewährleistung: abgesehen von jenen Fällen, von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich der AN vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem AN unverzüglich spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware oder das Gewerk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Jegliche Nachbearbeitung der Lieferung bzw. des Gewerks durch Dritte hat den sofortigen Verfall jeglicher Gewährleistungsansprüche zur Folge. Für den Fall der Lieferung an den AN gilt folgendes: Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen des AG insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für Änderungen betreffend die gesetzlichen Beweislast zu Lasten des AN, Verkürzung von Fristen etc. auch ein Ausschluss eines Regressanspruchs gemäß § 933b ABGB zu Lasten des AN ist unzulässig. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem AN frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht Wandlungsanspruch und der AN macht von diesem Gebrauch. Besteht der AN auf Reparatur oder Austausch ist der AN bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Die Verpflichtung zur Untersuchung iSd. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht dem AN jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge zu.

 

14. Schadensersatz: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für Personenschäden. Schadneersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren (absolut). Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie jegliche Haftungsbeschränkungen des AG haben keine Geltung.

 

15. Produkthaftung: Regressforderungen nach dem PHG (Produkthaftungsgesetz) gegen den AN sind ausgeschlossen, es sei denn der AG beweist, dass der Fehler der Sphäre des AN zu zurechnen ist und der AN grob fahrlässig gehandelt hat.

 

16. Zessionsverbot: Dem AG ist es untersagt Forderungen gegen den AN an Dritte abzutreten.

 

17. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages gegenüber dem AN.

 

18. Formvorschriften: Sämtliche Vereinbarungen mit dem AN, wie auch nachträgliche Auftragsänderungen, Ergänzungen und auch Nebenabreden sind schriftlich mit dem AN zu vereinbaren. Aus mangelnden Rückantworten auf Anfragen an den AN ist keine Zustimmung ableitbar.

 

19. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Die inländische Gerichtsbarkeit gilt als vereinbart. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit dem AN ist ausschließlich das am Sitz den AN sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig (104 JN). Dies gilt sowohl für Klagen gegen den AN und Klagen des AN gegen den AG. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des AN.

 

20. Rechtsnachfolge: Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierende Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des AG bedarf. Der AG verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht im Sinne der § 38 Abs. 2 UGB, sohin die Dauer der Haftung des AN begrenzt ist.